Eine Pflegerin aus Genf arbeitete über 20 Jahre lang in einem Altersheim. Dann trat ihre Tante ins Heim ein. In einer Patientenverfügung beauftragte die ­Tante ihre Nichte mit der Interessenwahrnehmung. In dieser Funktion hinterfragte die Nichte die Rechnung des Heims für ihre Tante. Kurz darauf erhielt die Pflegerin die Kündigung. Begründung: Sie könne nicht zugleich Pflegerin und Vertreterin der Tante sein. Das ­Arbeitsgericht Genf erachtete die Kün­digung als missbräuchlich. Es sprach £der Angestellten 15 000 Franken zu. Das Kantonsgericht erhöhte den Betrag auf 28 837 Franken. Das entspricht sechs Monatslöhnen. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid. 

Bundesgericht, Urteil 4A_485/2017 vom 25. Juli 2018