Auf einer Internetplattform war eine Brief­markensammlung zum ­Verkauf ausgeschrieben. Abgebildet war unter anderem ein unter Kennern begehrter Brief mit Marken aus den 1850er-Jahren. Nach dem Kauf stellte sich der Brief als Reproduktion der PTT aus dem Jahr 1990 heraus. Der Käufer erstattete eine Strafanzeige wegen Betrugs. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld eröffnete jedoch keine Untersuchung. Dagegen wehrte sich das Opfer bis vor Bundesgericht vergeblich: Er sei zwar vom Käufer getäuscht worden, jedoch habe die beim Betrug ­notwendige Arglist gefehlt. Laut Bundes­gericht hätte der Mann vor dem Kauf mit dem Verkäufer Kontakt aufnehmen und abklären können, ob es sich um ein Original oder eine ­Reproduktion handelt. 

Bundesgericht, Urteil 6B_929/2015 vom 7. April 2016