Eine Angestellte kündigte ihren Arbeitsvertrag. Sie fand keine Stelle und meldete sich arbeitslos. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich strich ihr zehn Taggelder wegen ungenügender Arbeitsbemühungen. Die Frau hatte noch während der Kündigungsfrist schon früher gebuchte Ferien eingezogen. Vor allen Instanzen argumentierte sie vergebens, dass Suchbemühungen erst nach Beginn der vertraglichen Kündigungsfrist nachzuweisen seien. Laut Bundesgericht haben sich Arbeitslose auch während der Ferien um Stellen zu bemühen. 

Bundesgericht, Urteil 8C_463/2016 vom 20. September 2016