Zwei Ehepartner aus dem Kanton Wallis erhalten pro Monat je eine AHV-Rente von 1700 Franken. Der Mann erhält zudem eine Rente der Pensionskasse von 6400 Franken. Die Frau hat Schulden von 58 000 Franken bei einer Bank. Deshalb pfändete das Betreibungsamt 950 Franken von ihrer AHV-Rente – obwohl AHV-Renten eigentlich unpfändbar sind. Der Mann sei wohlhabend, argumentierte das Amt. Die Frau erhielt vor dem Bundesgericht recht. Das Paar erhalte zwar rund 2000 Franken mehr, als es zum ­Leben benötige, missbräuchlich sei das aber nicht. Die AHV-Rente sei auch bei einem hohen Lebensstandard unpfändbar. 

Bundesgericht, Urteil 5A_926/2017 vom 6. Juni 2018