Zehn Jahre lang bezieht ein Metzger eine IV-Rente. Dann gibt die Invalidenversicherung ein medizinisches Gutachten in Auftrag. Resultat: Der Metzger sei ­arbeitsfähig. Daraufhin hebt die IV die Rente auf. Zu Unrecht, findet das Sozialversicherungsgericht des Kantons ­Zürich: Die IV müsse einen 60 Jahre ­alten Rentner aktiv mit Eingliederungsmassnahmen unterstützen. Erst nachdem solche Massnahmen ergriffen worden seien, dürfe die IV-Stelle die Aufhebung der Rente prüfen. 

Sozialversicherungsgericht Zürich, Urteil IV.2015.00173 vom 19. September 2016