Wer betrieben wird und gegen den Zahlungs­befehl keinen Rechtsvorschlag erhebt, muss für die Betreibungskosten aufkommen. Das Gleiche gilt bei Betreibungen, bei denen ein Gericht ­später den Rechtsvorschlag beseitigt. Für Zahlungsbefehle zwischen 100 und 500 Franken verlangt das Betreibungsamt gemäss Tarif Fr.  33.30. Darin inbegriffen sind jeweils 8 Franken für die Zustellung des Zahlungsbefehls.

Ein Betriebener wollte diese 8 Franken nicht zahlen. Das Amt hatte ihm den Zahlungsbefehl per Post zugeschickt. Nun argumentierte er, man hätte ihm vorab ermöglichen müssen, den Zahlungsbefehl auf dem Amt abzuholen. Damit ist er nicht durchgekommen. Gemäss Bundesgericht haben Betriebene keinen Anspruch auf eine Abholungseinladung.

Bundesgericht, Urteil 5A_698/2016 vom 6.12.2016