Betroffene können mitreden

Eine Beistandschaft dient dazu, das Wohl und den Schutz einer hilfsbedürftigen Person sicher­zustellen. Sie darf aber das Selbst­bestimmungsrecht einer Person nicht mehr als nötig einschränken. Das bedeutet auch, dass die betroffene Person bei der Auswahl des Beistandes ein Mitspracherecht hat. Deshalb hat das Bundesgericht eine Entscheidung des Genfer Gerichts aufgehoben, das die Wünsche eines 84-jährigen Mannes hinsichtlich der Auswahl des Beistandes nicht berücksichtigte.

Bundesgericht, Urteil 5A_540/2013 vom 3. 12. 2013