Ein Kind von ledigen und zerstrittenen Eltern stand seit seiner Geburt unter der alleinigen ­Sorge der Mutter. Nach fünf Jahren beantragte der Vater die gemeinsame elterliche Sorge. Ein psychologisches Gutachten riet davon ab: Den Eltern fehle es an «Kooperationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit». Dadurch sei das Kindswohl gefährdet.

Seit Mitte 2014 gilt der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge. Deshalb hat das Bundesgericht dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge trotzdem gewährt. Denn der «elterliche Dauerkonflikt» sei hier nicht sehr schwer­wiegend. Deshalb entschied das Gericht, «dem Regelfall der gemeinsamen elter­lichen Sorge den Vorrang» einzuräumen. 

Bundesgericht, Urteil 5A_609/2016 vom 13.2.2017