Ein Garagist mit eigener Einzelunternehmung meldete seiner Taggeldversicherung, er sei wegen Kräfteverlust und Schwächeanfällen vollständig arbeitsunfähig. Er verlangte deshalb die Auszahlung der versicherten Taggelder.

Seine Versicherung muss aber nichts zahlen. Denn es stellte sich heraus, dass sich der Mann trotzdem in seiner Garage aufgehalten hatte. Dabei führte er zum Beispiel Kundengespräche und beaufsichtigte den angestellten Mechaniker. Gemäss Bundesgericht wollte der Garagist mit unwahren Angaben Taggelder erlangen, und damit verliere er seinen Anspruch. 

Bundesgericht, Urteil 4A_286/2016 vom 29. 8. 2016