Ein Ökonom bezog ab 2006 eine IV-Rente und begann ein Jus-Studium. In der Steuererklärung 2009 zog er von seinem Einkommen 11 073 Franken als «Weiterbildungs- und Umschulungskosten» ab. Die Steuerverwaltung des Kantons Glarus akzeptierte den Abzug nicht, wogegen sich der Mann bis vor Bundesgericht erfolglos wehrte. Umschulungskosten seien nur abziehbar, wenn sich jemand aufgrund äusserer Umstände neu orientieren müsse. Etwa wegen einer Betriebsschliessung, dem Aussterben eines Berufes, Krankheit oder Unfall, so die Bundesrichter. 

Bundesgericht, Urteile 2C_618 und 619/2012 vom 12. Februar 2013