Ein arbeitsloser Mann erhielt im September die mündliche Zusage für einen neuen Job. Am 7. Oktober erhielt er den Arbeits­vertrag, den er am 14. Oktober unterschrieb. In diesem Monat verfasste er deshalb nur zwei Stellen­bewerbungen, und diese reichte er viel zu spät dem RAV ein. Für diese «fehlenden Arbeits­bemühungen» erhielt er drei Einstelltage auf­gebrummt. Während Einstelltagen erhalten Betroffene kein Arbeitslosen-Taggeld.

Das Bundesgericht hat das abgesegnet. Das heisst: Bis zum Datum der Vertragsunterzeichnung hätte der Mann wie bis anhin seine Stellensuche intensiv betreiben und rasch dokumen­tieren müssen.

Bundesgericht, Urteil 8C_40/2016 vom 21. 4. 2016