Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV entsprechen der Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. Bei den Ausgaben wird ein Grundbetrag für den Lebensbedarf anerkannt – pro Jahr 19 290 Franken bei Alleinstehenden und 28 935 Franken bei Ehepaaren.

Was aber gilt, wenn ein EL-Bezüger in einer Wohngemeinschaft mit Mutter und Schwester lebt? Dann hat er trotzdem die Single-Pauschale von 19 290 Franken zugut. 

Bundesgericht, Urteil 9C_893/2015 vom 20. 6. 2016