Eine Frau leidet an einer Angststörung und Depression, und die Ärzte bescheinigten ihr eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Doch die Invalidenversicherung (IV) wollte ihr keine Rente zahlen. Begründung: Sie habe eine zumutbare Therapie mit Medikamenten verweigert.

Das Bundesgericht stellt klar: Die IV darf in solchen Fällen die Rente nur verweigern, wenn sie Betroffene vorher zur Therapie aufgefordert hat und wenn sie dabei auch auf die Konsequenzen der Verweigerung hingewiesen hat. Im vorliegenden Fall war nie eine Aufforderung er­gangen, und deshalb erhält die Frau die Rente trotzdem – zumindest vorläufig.

Bundesgericht, Urteil 9C_391/2016 vom 4.11.2016