Ein Autofahrer aus dem Kanton Zürich fuhr auf der Autobahn A3 auf einer Einspurstrecke rechts an einem anderen Auto vorbei. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verurteilte ihn deshalb zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagesätzen zu 190 Franken. Der Mann wehrte sich dagegen mit dem Argument, dass Rechtsüberholen auf einer Einspurstrecke erlaubt sei, wenn die Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele haben. Denn die linke Fahrbahn war mit «Zürich-City» und die rechte mit «Zürich-City» und «Brunau» signalisiert. Laut Bundesgericht sind das aber keine unterschiedlichen Fahrziele.  

Bundesgericht, Urteil 6B_216/2018 vom 14.11.18