Die Gewerkschaft Unia hätte eine Beschwerde ans Bundesgericht spätestens am 14. Sep­tem­ber der Post übergeben müssen. Die Unia lässt aber ihre Sendungen immer von der Post abholen, das war auch an diesem Abend des 14. so.

Trotzdem kam die Beschwerde zu spät. Denn die Post verarbeitete und scannte die Sendung erst am 15. September. Die Post sagt, sie sei nicht verpflichtet, abgeholte Sendungen sofort abzustempeln. Also konnte die Unia nicht beweisen, dass sie die Sendung am 14. der Post übergeben hatte. Das Bundesgericht folgert: Es ist riskant, eingeschriebene Briefe am letzten Tag der Frist von der Post abholen zu lassen, ohne eine Quittung zu verlangen. Denn so lässt sich nicht beweisen, dass die Sendung recht­zeitig aufggeben wurde.

Bundesgericht, Urteil 8C_661/2015 vom 14.6.2016