Ein Vermieter stellte seiner Mieterin zusätzlich zu den Nebenkosten ein Verwaltungshonorar von 4,5 Prozent in Rechnung. Die Mieterin focht die Nebenkostenrechnung bei der Schlichtungsbehörde an. Da es zu keiner Einigung kam, wandte sie sich ans Mietgericht des Bezirks Affoltern ZH. Der Richter kam zum Schluss, dass der Vermieter nur für die Verwaltungsarbeit, die mit dem Betrieb der Heizungsanlage zusammenhängt, und für die Erstellung der Neben­kosten­- abrechnung eine Pauschale in Rechnung stellen darf. Er reduzierte die «deutlich übersetzte» Pauschale von 4,5 auf die üblichen 3 Prozent, da der Vermieter keinen höheren Aufwand nachweisen konnte.

Einzelrichter in Mietsachen des Bezirks Affoltern ZH, Entscheid MD100007 vom 11. September 2012