Die Zollverwaltung verweigerte der Migros An­fang 2012 die Einfuhr von 5000 Bilderrahmen. Grund war das Einlageblatt mit der Bezeichnung: «Bilderrahmen, silber, argenté, argento, Aluminium.» Laut Zentralamt für Edelmetallkontrolle war die Beschriftung täuschend. Das Bundesverwaltungsgericht wies die von der Migros dagegen erhobene Beschwerde ab. Doch das Bundesgericht gab der Migros recht: Einem Normalverbraucher sei klar, dass sich die Bezeichnung «silber» in Verbindung mit dem Substantiv «Aluminium» auf die Farbe und nicht das Material bezieht.

Bundesgericht, Urteil 2C_1008/2012 vom 1. März 2013