Der Mieter eines Ateliers liess 2006 eine Bodenprobe durchführen, da er unter Kopfweh und Schwindel litt. Es wurden giftige Teerölkomponenten festgestellt. Er verlangte vom Vermieter die Beseitigung der Mängel, sonst werde er fristlos kündigen. Zudem forderte er eine Reduktion des Mietzinses. Der Vermieter sagte die Sanierung des Bodens zu, reduzierte die Miete aber nicht. Darauf kündigte der Mieter fristlos und klagte gegen den Vermieter. Das Bezirksgericht Baden halbierte die Miete von 2040 auf 1020 Franken und erachtete die fristlose Kündigung des Mieters als gerechtfertigt. Das Obergericht des Kantons Aargau war anderer Meinung: Der Mieter sei nach der Mängelrüge noch fast sieben Monate im Atelier geblieben. Deshalb sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt. Dagegen wehrte sich der Mieter vor Bundesgericht vergebens.

Bundesgericht, Urteil 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013