Eine Frau zahlte die Miete nicht. Da warnte sie der Vermieter schriftlich, sie habe jetzt noch 30 Tage Zeit, um zu zahlen, ansonsten sei er gezwungen, «das Mietverhältnis zu kündigen».

Musste der Vermieter in seiner Kündigungsandrohung ausdrücklich schreiben, dass er dann ausserordentlich kündigen könne mit ­einer Frist von nur 30 Tagen? Nein, sagt das Bundesgericht. In solchen Fällen müssen Mieter erkennen, dass nicht eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von meist drei Mo­naten droht. Sondern eine ausserordentliche Kündigung mit ­einer Frist von nur 30 Tagen. 

Bundesgericht, Urteil 4A_541/2015 vom 20. 5. 2016