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Ein Mann war der Kollektiv-Taggeldversicherung des Betriebes angeschlossen, als er wegen einer Depression zu 100 Prozent krankgeschrieben wurde. Sein Arzt diagnostizierte eine immer wiederkehrende depressive Störung. Daraufhin wollte die Taggeldversicherung nicht zahlen – mit dem Argument, die Krankheit habe bei Vertragsabschluss schon bestanden.
Sie muss aber zahlen. Bei Depressionen kommt es gemäss Bundesgericht immer auf den Auslöser an. Zwischen den einzelnen Krankheitsepisoden bestehe nicht immer ein Zusammenhang. Deswegen können nicht gesagt werden, bei Vertragsabschluss habe eine «Grunderkrankung» bestanden.
Bundesgericht, Urteil 4A_491/2014 vom 30. 3. 2015
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