Ein Sammler ersteigerte bei einem Basler Auk­tionshaus ein Bild für 27 000 Franken. Gemäss Katalog ein Werk des bekannten schwedischen Malers Carl Olof Larsson. Der Mann bezweifelte nachträglich die Echtheit des Bildes und verweigerte die Bezahlung. Das Auktionshaus klagte den Kaufpreis erfolgreich vor dem Zivilgericht Basel-Stadt ein. Der Mann gelangte vergeblich ans Appellationsgericht Basel-Stadt. Es hielt fest: Bei privaten Versteigerungen könne jede Garantie ausgeschlossen werden, wie im konkreten Fall erfolgt – ausser die Haftung für absichtliche Täuschung. Gegen eine absichtliche Täuschung spreche, dass der Schätzwert des Bildes im Katalog nur mit 1200 Franken angegeben worden war. 

Appellationsgericht Basel-Stadt, ­Urteil ZB.2014.3 vom 7. Mai 2014