Eine Frau leidet seit Ge­burt an schweren Lähmungen und Bewegungsstörungen. Bei der IV-Stelle St. Gallen beantragte sie deshalb eine elektrische Schieb- und Bremshilfe für ihren Rollstuhl. Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch. 

Dagegen wehrte sich die Frau erfolgreich beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Die IV-Stelle beschwerte sich daraufhin beim Bundesgericht. Dieses gab der Versicherung Recht: Es bestehe kein Anspruch auf einen Elektro-Rollstuhl, wenn eine behinderte Person diesen nicht selbst bedienen könne. Dasselbe gelte für einen elektronischen Hilfs­antrieb.

Bundesgericht, Urteil 8C_274/2013 vom 14. November 2014