Einem Informatiker musste wegen eines Arte­rienverschlusses ein Bein oberhalb des Knies amputiert werden. Er beantragte bei der IV eine Oberschenkelprothese mit einem elektronischen Genium-­Kniegelenk. Es ermöglicht fast normales Gehen. Die IV wollte nur die Kosten für eine gewöhn­liche Prothese übernehmen. Nur angemessene, notwendige Massnahmen würden bezahlt – nicht die bestmögliche. Der Mann sieht aber seit Geburt sehr schlecht. Deshalb muss die IV laut Bundesgericht in seinem Fall das Genium-Kniegelenk bezahlen: So könne er seine geh­intensive berufliche Tätigkeit trotz der Seh­behinderung wie gewohnt ausüben.

Bundesgericht, Urteil 9C_640/2016 vom 20. Juni 2017