Einem Golfspieler missglückte ein Abschlag, wo­bei sein Ball trotz dem Golfwarnruf «Fore» einen anderen Spieler im Gesicht traf und verletzte. Dieser erstattete Strafanzeige gegen den Schützen wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Zürcher Staatsanwaltschaft See Oberland eröffnete keine Untersuchung: Dies sei ein sportspezifisches Risiko, dem sich jeder Golfspieler freiwillig aussetze. Der Spieler habe mit dem Warnruf seine Sorgfaltspflichten erfüllt. So sahen es auch die Zürcher Oberrichter. Anders die Bundesrichter: Es stelle sich die Frage, ob man einen Ball abschlagen darf, wenn sich andere Spieler nahe am Ziel aufhalten. Dies müsse eine Strafuntersuchung klären.

Bundesgericht, Urteil 1B_156/2012 vom 7. Juni 2012