Vermieter müssen ein amtlich bewilligtes For­mular verwenden, wenn sie einen Vertrag zum Nachteil eines Mieters ändern wollen. Dieses weist den Mieter auf seine Rechte hin. Dasselbe gilt, wenn ein alter Vertrag ersetzt wird. Letz­teres vereinbarten der Vermieter und die Mieter ­einer Basler Bar. Neu hiess es darin, dass der Vermieter nach Beendigung des Vertrages das Recht am Namen der Bar erhalte. Die Mieter ­verwendeten den Namen jedoch trotzdem ­weiter. Das wollte der Vermieter verhindern. Ohne Erfolg: Laut Bundesgericht war die Ver­einbarung nicht gültig, weil der Vermieter kein amtliches Formular verwendet hatte.

Bundesgericht, Urteil 4A_36/2018 vom 1. März 2018