Eine Frau lebt seit 2007 mit einem gut ver­dienenden Mann zusammen. 2012 verlangte die Frau Sozialhilfe. Ihr Konkubinatspartner zahle zwar weiterhin für die vier gemeinsamen Kinder, aber ihr gebe er kein Geld mehr.

Das Sozialamt hat der Frau die Unterstützung verweigert. In dieser Konstellation müsse der Lohn des Partners bei der Berechnung des ­Sozialhilfe-Budgets einbezogen werden. Dieser verdiene genug, folglich gebe es keine ­Sozialhilfe – «unabhängig vom Zahlungswillen» des Partners. Das Bundesgericht hat das abgesegnet.

Bundesgericht, Urteil 8C_114/2016 vom 8.7.2016