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Ein Wildhüter warf einem Skilehrer aus Laax GR vor, er sei unerlaubt durch eine Wildruhezone gefahren. Der Skilehrer bestritt dies: Er sei unterhalb der Ruhezone durchgefahren. Trotzdem büsste ihn die Gemeinde Laax mit 100 Franken. Der Skilehrer zog den Fall weiter bis vors Bundesgericht. Die Richter fanden die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abfahrtsroute nicht glaubhaft. Sie führe durch ein Tobel und einen Bach und über eine grössere Gegensteigung. Sie hielten es für viel wahrscheinlicher, dass er ein Stück durch die Wildruhezone fuhr.
Bundesgericht, Urteil 6B_13/2013 vom 5. Februar 2013
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