Die Lebenspartnerin eines ledigen Verstorbenen beantragte bei seiner Pensionskasse eine ­Lebenspartnerrente. Die Kasse ­lehnte ab, weil die Frau nicht korrekt als ­Lebenspartnerin angemeldet worden sei. Laut dem Kassenreglement hätte ihr Partner dies mit dem Anmeldeformular der Stiftung tun müssen. Der Mann hatte dieser aber lediglich in ­einem E-Mail mitgeteilt, dass er seit mehr als fünf Jahren in ­einer Lebensgemeinschaft lebe. Das Sozialversicherungs­gericht Zürich wies die Klage der Frau ab: Es sei nicht ungewöhnlich, dass eine Kasse die Anmeldung per Formular verlange. Da das nicht eingehalten wurde, bestehe kein Anspruch auf eine Rente.

SVGer ZH, Urteil BV.2017.00015 vom 26. September 2018