Trennen sich ledige Eltern, hat das Kind seit 2017 Anspruch auf sogenannten Betreuungsunterhalt. Dieser soll die finanzielle Erwerbs­einbusse, die der betreuende Elternteil erleidet, kompensieren. Bisher war umstritten, wie dieser Unterhalt berechnet wird. Nun hat das Bundesgericht entschieden: Er muss das familienrecht­liche Existenzminimum decken. Begründung: Meist führe die Kinderbetreuung dazu, dass der betreuende Elternteil nicht für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen könne. Im konkreten Fall musste ein Genfer für die Betreuung seines Kindes durch die Mutter monatlich rund 1600 Franken zahlen. 

Bundesgericht, Urteil 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018