«Ostern» heisst Ostersonntag

Ein Mann erhielt in der Woche vor Ostern eine Verfügung der AHV und hatte 30 Tage Zeit, um eine Einsprache zu machen.

Jetzt galt: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern sind Gerichtsferien, es herrschte also Fristenstillstand. Damit begann seine 30-tägige Beschwerdefrist erst ab dem 8. Tag nach Ostern zu laufen.

Als der Mann seine Beschwerde um einen Tag verspätet einreichte, argumentierte er, er habe ­7 Tage ab Ostermontag gerechnet, der gehöre schliesslich auch noch zu Ostern. Falsch, sagt das Bundesgericht, Ausgangspunkt für das Tagezählen sei einzig der Ostersonntag.

Bundesgericht, Urteil 9C_525/2013 vom 23.09.2013