Ein Landwirt, der nebenbei Teilzeit als Angestellter arbeitet, erlitt bei der Arbeit auf seinem Hof einen Unfall. Die Unfallversicherung des Arbeitgebers wollte nicht zahlen. Der Landwirt habe im Vorjahr nur 90 Stunden ge­arbeitet, was nicht einmal zwei Stunden pro Woche ergebe. Laut Gesetz muss man pro Woche mindestens acht Stunden angestellt sein, um für Freizeitunfälle versichert zu sein. Die jurassische Justiz gab der Versicherung recht, wurde aber vom Bundesgericht korrigiert. Massgebend sind laut dem obersten Gericht nur jene Wochen, in denen der Landwirt tatsächlich gearbeitet hatte. Der Mann sei im massgebenden Jahr während zehn Wochen als Angestellter tätig gewesen. Das ergab durchschnittlich mehr als acht Stunden pro Woche. Somit war er auch für Freizeitunfälle versichert. 

Bundesgericht, Urteil 8C_859/2012 vom 29. Juli 2013