Anspruch auf Arbeits­losengeld hat, wer in den letzten zwei Jahren vor dem Stellenverlust während mindestens zwölf Monaten angestellt war. Diese Beitragszeit nicht einhalten müssen Leute, die «wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen» gezwungen sind, neu eine Stelle zu suchen. Darauf berief sich eine Ehefrau. Sie machte «ähnliche Gründe» geltend, weil sie gezwungen war, eine Stelle zu suchen, nachdem ihr arbeitsloser Mann nach Ausschöpfung seiner Taggelder kein Einkommen mehr hatte.

Die Arbeitslosenkasse St. Gallen verneinte einen Anspruch. Das kantonale Versicherungsgericht gab ihr recht. Das nützte ihr nichts: Das Bundesgericht lehnte den Anspruch ab. Begründung: Die Aussteuerung des Gatten sei nicht unerwartet und deshalb kein Grund für die Be­freiung von der Beitragspflicht.

Bundesgericht, Urteil 8C_787/2012 vom 15. Januar 2013