Kinder aus erster Ehe sind zu berücksichtigen

Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland SG verpflichtete einen ge­trennt lebenden Ehemann zur Zahlung von Alimenten an seine Frau in der Höhe von monatlich 1250 Franken. Für den unmündigen Sohn legte es den Unterhaltsbeitrag auf 1100 Franken fest. Das Gericht berücksichtigte dabei auch die Unterhaltszahlungen des Mannes an seine beiden erwachsenen Kinder aus erster Ehe. Damit war seine Frau nicht einverstanden. 

Das Kantonsgericht St. Gallen erhöhte ihre Alimente auf 2100 Franken und 1600 Franken für ihren Sohn. Begründung: Der Unterhalt von Ehefrau und unmündigem Kind gehe dem Unterhalt von er­wachsenen Kindern vor. 

Falsch, sagt das Bundesgericht. Das Kantonsgericht müsse die vom Mann bezahlten Alimente an die ersten beiden Kinder bei der Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts berücksichtigen. 

Bundesgericht, Urteil 5A_279/2014 vom 30. Januar 2015