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Eine arbeitslose Physikerin lehnte eine Stelle als Produkteentwicklerin ab. Die regionale Arbeitsvermittlung (RAV) zog ihr deshalb 31 Taggelder ab. Auf Beschwerde der Frau reduzierte das Versicherungsgericht St. Gallen den Abzug wegen bisher tadellosen Verhaltens auf 25 Tage. Damit war das RAV nicht einverstanden. Das Bundesgericht gibt ihm recht: Eine zumutbare Stelle abzulehnen, sei schweres Verschulden, was zu 31 bis 60 Einstelltagen führe. Das tadellose Verhalten sei mit dem Minimum an Einstelltagen bei schwerem Verschulden berücksichtigt.
Bundesgericht, Urteil 8C_342/2017 vom 28. August 2017
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