Ein Arbeitsloser wurde von der Arbeitsvermittlung angewiesen, sich um eine bestimmte Stelle zu bewerben. Als der Mann das nicht tat, brummte ihm das Amt 36 Einstelltage auf. Während Einstelltagen er­halten Arbeitslose kein Taggeld.

Das Bundesgericht hat das abgesegnet. Denn das Gesetz sieht solche Massnahmen vor, wenn die arbeitslose Person «eine zumutbare Arbeit nicht annimmt». Gemäss Bundesgericht gilt dies auch dann, wenn sich die Person nicht sputet. Das heisst: Wenn «die versicherte Person die ­Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die ­Stelle anderweitig besetzt wird», drohen ebenfalls Einstelltage.

Bundesgericht, Urteil 8C_713/2016 vom 24.1.2017