Ich wurde unschuldig in einen Autounfall verwickelt und landete im Spital. Da klar war, dass der andere Autofahrer schuld war und seine Haftpflichtversicherung alles zahlen muss, habe ich mir die Privatabteilung geleistet - obwohl ich sonst nur allgemein versichert bin. Jetzt weigert sich die Haftpflichtversicherung des Schuldigen, mir die Kosten für die private Abteilung zu zahlen; sie will nur die allgemeine Abteilung zahlen. Kann ich mich dagegen wehren?

Nein. Wenn ein Haftpflichtiger jemandem einen Körperschaden zufügt, so gilt im Grundsatz: Die geschädigte Person hat Anspruch auf jene Behandlung, die sie auch im Normalfall in Anspruch genommen hätte.

Wer also allgemein versichert ist, kann auch nur auf den Kosten für die allgemeine Behandlung beharren. Und Halbprivat-Versicherte können sich nicht auf Kosten der Haftpflichtversicherung des Schuldigen die Privatabteilung leisten, sondern müssen eben halbprivat liegen oder die Differenz selbst bezahlen.

Das gilt bei allen Unfällen, nicht nur im Strassenverkehr.

Die Juristen nennen das die Schadenminderungspflicht des Geschädigten.

Allerdings muss diese Schadenminderung zumutbar sein. Falls die benötigte Arztbehandlung nur im Rahmen etwa einer Halbprivatabteilung möglich ist, muss die Haftpflichtversicherung des Schuldigen diese Kosten auch bei sonst Allgemeinversicherten zahlen.

Betroffene sollten sich aber in einem solchen Fall von einem Arzt bestätigen lassen, dass die höherklassige Behandlung medizinisch auch nötig ist - sonst müssen sie den Aufpreis selber zahlen. Es kommt immer wieder vor, dass Spitäler den Allgemeinversicherten eine höhere Abteilung empfehlen, weil die Behandlungen dort für sie lukrativer sind.

(em)