Ich habe meine Vollzeitstelle auf Ende Dezember gekündigt. Nun weigert sich mein Arbeitgeber, mir für die anstehenden Vorstellungsgespräche freizugeben. Er meint, ich müsse die Termine in meine Freizeit legen. Hat er mit dieser Behauptung Recht?

Nein. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung die notwendige freie Zeit für die Stellensuche gewähren.

Insbesondere gilt dies für Vorstellungsgespräche bei anderen Betrieben oder bei Stellenvermittlern.

Dabei spielt keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer gekündigt hat.

Wie viel Zeit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugestehen muss, ist gesetzlich nicht festgelegt. In der Praxis wird ein halber Tag pro Woche als üblich angesehen, allenfalls aufgeteilt auf zweimal zwei Stunden.

Dennoch sollte der Arbeitnehmer diese Termine so weit wie möglich auf Randstunden verlegen. Dies gilt vor allem für Arbeitnehmer, die Gleitzeit haben. Von Arbeitnehmern, die Teilzeit arbeiten, kann verlangt werden, dass sie Vorstellungsgespräche (wie auch Arzttermine) wenn irgend möglich in die Freizeit verlegen.

Bei Vollzeitangestellten hingegen, die 100 Prozent arbeiten, kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass sie die Vorstellungstermine auf Zeiten ausserhalb ihrer Arbeitszeit legen.

Beachten Sie: Bei Arbeitnehmern, die im Monatslohn angestellt sind, erfolgt für diese freie Zeit kein Abzug vom Lohn, es sei denn, dies sei vertraglich so vereinbart worden. Angestellte im Stundenlohn stehen hingegen schlechter da: Ist keine anderslautende vertragliche Vereinbarung vorhanden, muss der Arbeitgeber ihnen diese Absenzen nicht vergüten.

(ch)