Nein, sofern Sie als Ehemann weiterhin erwerbstätig sind und pro Jahr mehr als 964 Franken in die AHV ein­zahlen (inklusive Arbeitgeber­betrag). Das entspricht einem ­Mindestverdienst pro Jahr von 9342 Franken. Andernfalls müsste Ihre Frau bis zur ordentlichen Pensionierung mit 64 AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige einzahlen.

Die Beiträge berechnen sich so:  Das 20-fache des Renteneinkommens beider Partner aus AHV und Pensionskasse wird zum Vermögen gezählt. Diese ­Summe wird bei Eheleuten dann durch zwei geteilt.

Aus dem er­haltenen Betrag ergibt sich ein bestimmter AHV-Beitrag. Diesen können Sie der Broschüre «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV» entnehmen, zu finden auf Ahv-iv.ch } Merkblätter & Formulare } Merkblätter } Beiträge AHV/IV/EO/ALV. Die Ta­belle finden Sie auch im «Saldo»-Ratgeber «Gut vorsorgen: Pensionskasse, AHV und 3. Säule» auf Seite 46 ­(siehe ­unten).

Buchtipp: Gut vorsorgen – Pensionskasse, AHV, 3. Säule

Weitere Infos finden Sie im aktualisierten «Saldo»-Ratgeber Gut ­vorsorgen: Pensionskasse, AHV und 3. Säule. Zu bestellen auf Seite 34 oder im Buchshop auf www.kgeld.ch