Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer, damit Leistungen korrekt als Einkommen deklariert werden. Normalerweise wird bei Versicherungsleistungen das sogenannte Meldeverfahren angewendet. Dabei wird die Verrechnungssteuer nicht von der Auszahlung ­abgezogen, sondern die Versicherungsleistung wird einfach der ­Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gemeldet. Verlangt der Steuerpflichtige ausdrücklich, dass abgerechnet wird und dass keine Meldung erfolgt, ist die Versicherung gezwungen, die Verrechnungssteuer abzuziehen und direkt einzuzahlen. Sie können die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der ESTV in Bern verlangen. Dazu gibt es dort das Formular 123.