Im Prinzip ja - falls das Versandhaus belegen kann, dass es die CD bei der Post tatsächlich aufgegeben hat.
Der juristische Hintergrund: Sobald der Verkäufer nachweisen kann, dass er die bestellte Ware der Post übergeben hat, geht das Risiko des Verlusts grundsätzlich an den Käufer über und das Versandhaus ist fein raus.

In der Praxis sind aber drei Fälle zu unterscheiden:

- Eine einzelne CD verschicken die Versandhäuser in der Regel als Briefpost. Geht eine solche Sendung irgendwo verloren, ist unsicher, ob die Postaufgabe erfolgt ist. Deshalb müssen Sie dann nichts zahlen.

- Sendungen, die dicker sind als 2 cm, gelten automatisch als Pakete. Hier erhalten die Versandhäuser einen Barcode, der die Aufgabe bestätigt. Sollte eine solche Sendung dennoch verloren gehen - etwa weil sie Langfinger aus dem Briefkasten des Empfängers holen -, werden die meisten Versandhäuser wohl Kulanz walten lassen und nicht angekommene Sendungen ersetzen. Es kann aber sein, dass Betroffene schriftlich bestätigen müssen, dass sie die Waren nicht erhalten haben. Falls der Kunde allerdings mehrmals behauptet, eine Sendung sei nicht angekommen, wird das Versandhaus von ihm künftig wohl eine Vorausbezahlung verlangen.

- Wenn das Paket eingeschrieben verschickt wurde und trotzdem nicht ankommt, müsste der Empfänger nach der oben beschriebenen Rechtslage die Rechnung zwar bezahlen. In der Praxis wird aber das Versandhaus die Post für den Verlust haftbar machen.

(ln)