Ja. Bei unverheirateten Paaren gibt es zwar keine gesetzliche Bestimmung, die - wie im Eherecht - eine gegenseitige Unterstützungspflicht vorschreibt. Trotzdem dürfen Sozialbehörden Einkommen und Vermögen des Partners anrechnen, wenn der andere auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Vorausgesetzt ist eine dauerhafte Beziehung, die - ähnlich einer Ehe - auch gegen aussen als gefestigt erscheint. Welche Kriterien eine stabile Partnerschaft definieren, richtet sich hauptsächlich nach Recht und Praxis der Kantone und Gemeinden.

Zu weit gehen laut Bundesgericht jedoch kantonale Bestimmungen, die jedes Zusammenleben als relevant betrachten. Laut SKOS-Richtlinien (siehe Kasten rechts) ist erst dann von einem stabilen Konkubinat auszugehen, wenn ein Paar mindestens fünf Jahre lang zusammengewohnt oder ein gemeinsames Kind hat.

Leben ledige Partner mit ihrem gemeinsamen Kind in einem Haushalt, liegt eine Familiengemeinschaft vor, in der man sich wirtschaftlich unterstützen muss. So hat das höchste Gericht entschieden. Folge: Muss ein Elternteil Sozialhilfe beantragen, dürfen Lohn und Vermögen des Partners berücksichtigt werden - unabhängig von Dauer und Intensität der Beziehung.

Bei Ihnen liegt eine stabile Partnerschaft vor, da Sie schon seit über zehn Jahren mit Ihrem Freund zusammenwohnen. Ihr Gehalt und Erspartes wird deshalb angerechnet. Sollten Sie sehr gut betucht sein oder von Ihrem Lohn zu zweit leben können, hätte der Freund sogar überhaupt keine staatliche Unterstützung zugut.

Gegen die Anrechnung können Sie sich zwar wehren, allerdings stehen Ihre Chancen nicht gut. Sie müssten dem Sozialamt darlegen, dass Sie sich bis anhin nie gegenseitig finanziell unterstützt haben, sondern getrennte Kassen geführt und nur die Kosten für Miete, Essen und Telefon geteilt haben - wie in einer Wohgemeinschaft.

(st)



Die SKOS-Richtlinien

Die Sozialhilfe ist primär Aufgabe der Kantone und Gemeinden. Die Unterstützung richtet sich deshalb nach kantonalen und kommunalen Normen. Die meisten Kantone halten sich jedoch an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), die zur Vereinheitlichung erlassen wurden. Es sind Empfehlungen an Bund, Kantone und Gemeinden sowie private Institutionen. Auch die Gerichte orientieren sich daran. Verbindlich werden sie jedoch erst, wenn sie in kantonalen und kommunalen Gesetzen umgesetzt oder von Gerichten in einem konkreten Fall angewendet werden.

Weitere Hinweise unter www.skos.ch.