Nein. Sollten Sie dereinst urteilsunfähig werden, tritt Ihre Tochter an die Stelle Ihrer Frau. Aber: Die Erwachsenenschutzbehörde muss dann abklären, ob die beauftragte Person für die Aufgabe geeignet und bereit ist, den Auftrag anzunehmen. Da Ihre Tochter weit entfernt wohnt, wäre dies wohl schwierig. Eine Erneuerung Ihres Vorsorgeauftrags und das Einsetzen eines Ersatzbeauftragten für Ihre Tochter sind daher sinnvoll.