Ich hatte einen Autounfall und die Autohaftpflicht-Versicherung hat auch anstandslos gezahlt. Doch nun schreibt mir die Versicherung, sie kündige den Vertrag per sofort. Darf mich die Gesellschaft einfach so rausschmeissen?

Ja. Laut Versicherungsvertragsgesetz (VVG) haben die Gesellschaften das Recht, bei jedem Schadenfall sofort vom Vertrag zurückzutreten. Das heisst: Zahlt Ihnen die Versicherung nach einem Schadenfall eine Entschädigung aus, darf sie gleichzeitig den Vertrag kündigen.

Das gilt für alle privaten Versicherungen, also beispielsweise für die Hausrat-, Privathaftpflicht- oder Autohaftpflicht-Versicherung. In der Regel tun sie es, wenn ein Versicherter viele Schäden anmeldet.

Kündigt die Versicherung, muss sie Ihnen die bereits bezahlte Prämie für den Rest des Versicherungsjahres zurückerstatten (einige Gesellschaften müssen das nicht, sofern der Vertrag noch kein ganzes Jahr lang gelaufen ist).

Im Gegenzug haben aber auch Kundinnen und Kunden das Recht, nach einem Schadenfall den Versicherungsvertrag zu kündigen. Sie müssen dies gemäss Gesetz spätestens dann tun, wenn die Versicherung das Geld für den Schaden ausbezahlt hat. Etliche Versicherer räumen ihren Kunden in den Versicherungsbedingungen jedoch eine zusätzliche Frist von 14 Tagen nach Auszahlung ein.

Aber: Wenn die versicherte Person nach einem Schadenfall kündigt, hat sie keinen Anspruch auf den vorausbezahlten und nicht «verbrauchten» Anteil der Jahresprämie.

Der gleiche Grundsatz gilt auch für die Zusatzversicherungen der Krankenkassen, weil diese ebenfalls dem VVG unterstehen - mit einem wichtigen Unterschied: Die Krankenkassen haben in der Regel in den Versicherungsbedingungen freiwillig auf ihr Kündigungsrecht im Schadenfall verzichtet.

Mit anderen Worten: Bei den Zusatzversicherungen der Krankenkassen muss niemand damit rechnen, dass er beispielsweise nach einem Spitalaufenthalt die Kündigung der Zusatzversicherung erhält.

(ch)