Wir wohnen in einem Einfamilienhaus im Kanton Bern. Um uns eins auszuwischen, hat der Nachbar direkt an der Grenze eine 2,15 m hohe Bretterwand errichtet. Damit versperrt er uns einen guten Teil der Aussicht. Gibt es ein Gesetz, das solche Schikanen verbietet?

Ja. Allerdings sind die genauen Vorschriften über Höhe und Abstände von Grenzzäunen, Sträuchern und Bäumen auf Nachbargrundstücken in der Schweiz nicht einheitlich geregelt. Massgebend sind die kantonalen Vorschriften in den so genannten «Einführungsgesetzen zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch».

In Ihrem Wohnsitzkanton Bern zum Beispiel darf man Grenzvorrichtungen bis 1,2 m Höhe direkt an die Grenze stellen. Was höher ist, muss um die Differenz zu 1,2 m von der Grenze zurückgestellt werden - maximal auf 3 m.

In Ihrem Fall überragt die Bretterwand das erlaubte Höchstmass um 95 cm. Ihr Nachbar muss darum die Wand um diese Distanz von Ihrer Grundstücksgrenze zurückversetzen.

Zum Vergleich: Im Kanton St. Gallen darf ein Zaun auf der Grundstücksgrenze sogar 1,8 m hoch sein, in Zürich beträgt die erlaubte Höhe 1,5 m.

Doch selbst ein völlig korrekt erstellter Zaun kann unter Umständen unzumutbar sein.

Das ist etwa der Fall, wenn er ohne triftigen Grund erstellt wurde und dem Nachbarn unverhältnismässig schadet - besonders aber dann, wenn er nur dem Zweck dient, den Nachbarn zu schikanieren.

Sollte das bei Ihnen zutreffen - im Streitfall müssten Sie das beweisen können -, haben Sie guten Grund, nicht nur die Zurückversetzung, sondern sogar den Abbruch des Zaunes zu fordern.