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Haus & Garten 1/1999
01.05.1999
Wer Bekannten ohne Vertrag Geld ausleiht oder für einen Freund ohne Abmachungen einen Kredit aufnimmt, darf sich nicht wundern, wenn die Rückzahlung ausbleibt.
Vor einem halben Jahr nahm Doris Sutter bei einer Bank einen Kleinkredit von 26000 Franken auf. Das Geld war aber nicht für sie selber bestimmt, sondern für ihren Bekannten Franz Müller (beide Namen geändert). Müller wollte die Bank keinen Kredit mehr geben, weil gegen ihn bereits mehrere Betreibungen liefen.
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Wer Bekannten ohne Vertrag Geld ausleiht oder für einen Freund ohne Abmachungen einen Kredit aufnimmt, darf sich nicht wundern, wenn die Rückzahlung ausbleibt.
Vor einem halben Jahr nahm Doris Sutter bei einer Bank einen Kleinkredit von 26000 Franken auf. Das Geld war aber nicht für sie selber bestimmt, sondern für ihren Bekannten Franz Müller (beide Namen geändert). Müller wollte die Bank keinen Kredit mehr geben, weil gegen ihn bereits mehrere Betreibungen liefen.
«Franz Müller versprach mir, den Kredit in monatlichen Raten von 570 Franken zurückzubezahlen», erinnert sich Doris Sutter. «Da ich ihn schon lange kannte, vertraute ich ihm und verzichtete darauf, das Ganze schriftlich festzuhalten.» Die Frau muss ihre Leichtgläubigkeit nun teuer bezahlen. Bereits im zweiten Monat blieb das Geld aus. «Mein Bekannter hatte tausend Ausreden und vertröstete mich immer wieder», klagt sie.
Als auch in den nächsten vier Monaten keine Zahlung erfolgte, merkte sie, dass sie ihrem Bekannten auf den Leim gekrochen war. «So einen Blödsinn werde ich bestimmt nie wieder machen», schwört Sutter heute.
Was Doris Sutter passierte, ist kein Einzelfall. Freundschaft in Ehren - doch bei solchen Rechtsgeschäften ist ein Vertrag sehr wichtig. Entscheidend ist auch: Bevor Sie sich dazu entschliessen, jemandem Geld zu borgen, müssen Sie unbedingt dessen Kredit- und Glaubwürdigkeit überprüfen. Verlangen Sie gegebenenfalls ein Pfand (zum Beispiel Schmuck oder andere Wertgegenstände).
Das ist das Wichtigste, was Sie über Darlehensverträge wissen müssen:
- Zins: Ob Sie Zinsen für ein Darlehen verlangen, hängt von Ihnen ab. Unter Privaten ist ein Zins nur dann geschuldet, wenn er vertraglich (mündlich oder schriftlich) vereinbart wurde. Haben Sie keinen Zinssatz vereinbart, gilt der übliche Zinssatz der Banken. Gemäss Bundesgerichtspraxis ist in der ganzen Schweiz ein Zins von höchstens 18 Prozent pro Jahr erlaubt. Das dürfte unter Privaten auch dort gelten, wo der Kanton den höchstzulässigen jährlichen Zinssatz der Banken auf 15 Prozent gesenkt hat.
- Zahlungsunfähigkeit: Sollten Sie nach der Vertragsunterzeichnung feststellen, dass Ihr Partner bereits überschuldet ist, können Sie sich weigern, ihm das Darlehen auszubezahlen.
- Rückerstattung des Darlehens: Machen Sie ab, wann Ihr Partner das Geld zurückzahlen muss. Haben Sie keinen Zeitpunkt der Rückzahlung vereinbart, können Sie das Darlehen jederzeit mit einer Frist von sechs Wochen eingeschrieben kündigen.
- Verjährung: Ihre Forderung aus einem Darlehen verjährt innert zehn Jahren. Das heisst: Wenn Sie Geld ausgeliehen haben und Sie sich zehn Jahre lang nicht melden, können Sie das Geld vergessen.
- Verjährung stoppen: Sie können aber die Verjährung stoppen, indem Sie eine Betreibung oder eine Klage einleiten. Auch wenn der Schuldner seine Schuld schriftlich anerkennt oder eine Zahlung schickt (Zinsen oder Teilrückzahlung), wird die Verjährung unterbrochen und beginnt dann wieder neu zu laufen. Eingeschriebene Mahnungen und Briefe unterbrechen die Verjährung hingegen nicht.
Was aber ist zu tun, wenn Sie Ihr Geld bereits ohne einen schriftlichen Vertrag ausgeliehen haben? Um das Versäumte nachzuholen, gehen Sie so vor: Schicken Sie dem Schuldner einen eingeschriebenen Brief und bitten Sie ihn, seine Schuld schriftlich anzuerkennen.
Nimmt er schriftlich dazu Stellung und bestätigt er seine Schuld, ist die Sache somit erledigt. Zahlt er nach der schriftlichen Schuldanerkennung das Geld nicht freiwillig zurück, haben Sie eine Handhabe, um ihn zu betreiben.
Sollte der Schuldner nicht reagieren, schicken Sie ihm nochmals einen eingeschriebenen Brief, der alle wesentlichen Punkte Ihrer mündlichen Abmachung enthält. Erhalten Sie nochmals keine Antwort, können Sie das als stillschweigende Anerkennung Ihrer Forderung ansehen.
Iris Schultheiss