Ja. Sie haben einen Vertrag unterzeichnet, der Sie verpflichtet, die Ausbildungskosten zurückzuzahlen, falls Sie innerhalb von zwei Jahren nach Kursabschluss kündigen sollten.

Solche Vereinbarungen sind üblich, wenn Angestellte die Ausbildung selber gewünscht haben und das Geschäft ihnen die Kosten (oder einen Teil) freiwillig vergütet. Sie sind aber auch dann zulässig, wenn der Arbeitgeber die Ausbildung anordnet und daher die Kosten aus eigenem Interesse selber übernimmt.

Wichtig: Eine solche Abmachung muss die Höhe der Rückerstattung in Franken enthalten sowie den Zeitraum, innert welchem eine Kündigung die Rückzahlungspflicht auslöst.

Ungültig wäre ein solcher Vertrag höchstens dann, wenn er die persönliche Freiheit des Arbeitnehmers zu stark beschneidet - wenn also beispielsweise die Rückzahlungspflicht noch viele Jahre lang gilt oder wenn die Ausbildung so spezifisch ist, dass sie nur gerade für diese eine Stelle etwas brachte.

Wenn nichts vereinbart wurde, müssen Sie dem jetzigen Arbeitgeber nichts zurückzahlen.

Tipp: Mit der Ausbildung steigt Ihr Wert auf dem Arbeitsmarkt. Versuchen Sie, mit dem neuen Arbeitgeber einen höheren Lohn oder die Übernahme der Kurskosten auszuhandeln.

(ln)