Ich bin geschieden und lebe mit meiner neuen Partnerin und meinen beiden 6- und 8-jährigen Kindern zusammen. Bei der Scheidung habe ich das alleinige Sorgerecht für die Kinder erhalten. Könnte meine Lebensgefährtin nach meinem Tod die Kinder weiterhin betreuen oder würde das Sorgerecht zurück an die leibliche Mutter gehen?

Es ist durchaus möglich, dass Ihre Konkubinatspartnerin auch nach Ihrem Tod für Ihre Kinder sorgen kann. Aber das geschieht nicht automatisch.

Stirbt der sorgeberechtigte geschiedene Elternteil, geht die elterliche Sorge (früher «elterliche Gewalt») nicht automatisch auf den anderen Elternteil, hier also die leibliche Mutter, zurück.

Die Mutter kann zwar beantragen, dass ihr die elterliche Sorge wieder übertragen wird. Die Vormundschaftsbehörde muss diesem Begehren aber nicht entsprechen. Sie kann auch einen Vormund ernennen.

Ihre Konkubinatspartnerin kann die eigentliche elterliche Sorge nicht erhalten; aber sie kann Vormund werden, was punkto Betreuung faktisch aufs Gleiche hinausläuft (mit dem Unterschied, dass bei wichtigen Fragen auch die Vormundschaftsbehörde mitreden kann).

Falls Sie also wollen, dass Ihre Partnerin nach Ihrem Tod Vormund wird, sollten Sie die Vormundschaftsbehörde von Ihrem Wunsch in Kenntnis setzen.

Am besten schildern Sie in einer unterschriebenen Erklärung Ihre Lebensgefährtin als gute und verantwortungsbewusste Person. Erwähnen Sie zudem, dass sie sich in der gemeinsamen Zeit in jeder Hinsicht um die Kinder gekümmert hat.

Diese Erklärung sollten Sie so aufbewahren, dass man sie sicher findet, falls Sie sterben sollten.

Beim Entscheid wird die Vormundschaftsbehörde vor allem auf das Kindswohl achten. Sie wird prüfen, ob seit der Scheidung eine Eltern-Kind-Beziehung zu Ihrer Partnerin entstanden ist. Zudem ist zu berücksichtigen, wie sich die Beziehung der Kinder zur leiblichen Mutter entwickelt hat.

Übrigens können auch die Stiefmutter oder die Grosseltern oder jede andere Person Vormund werden.

(ch)