Ja. Der Verwaltungsvertrag untersteht dem Auftragsrecht. Solche Verträge können jederzeit gekündigt werden – auch ohne Vorliegen wichtiger Gründe. Eine im Vertrag fest­gehaltene Mindestvertragsdauer ist also nicht verbindlich.

Die Eigentümerversammlung kann die Ab­berufung der Verwaltung mit dem einfachen Mehr beschliessen. Der Honoraranspruch des Verwalters endet dann sofort.

Allerdings könnte der Verwalter von der Gemeinschaft Schadenersatz verlangen, falls die Kün­digung in einem derart ungünstigen Zeitpunkt erfolgen würde, dass er dadurch zu Schaden kommt.