Seit 1996 gilt in der Arbeitslosenversicherung: Personen, die keine beitragspflichtige Beschäftigung ausüben konnten, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, haben trotzdem Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, falls sie im Anschluss an die Kindererziehung in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Die Zeit der Kindererziehung wird also als Beitragszeit angerechnet.

Nun hat das Bundesgericht präzisiert: Erfolgte diese Kinderbetreuung im Ausland statt in der Schweiz, so zählt dies nicht als Beitragszeit.

Daneben gilt aber weiterhin: Schweizerinnen und Schweizer, die mehr als ein Jahr im Ausland und dort arbeitstätig waren, dann in die Schweiz zurückkehren und sich innert einem Jahr bei der Arbeitslosenversicherung melden, sind ohne Beitragszahlungen versichert.

(em)

(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil C 188/01 vom 28.3.2002)