Ich bin Anfang Juli 2000 arbeitslos geworden. Am 1. Dezember 2001 habe ich dann eine neue Stelle angetreten. Nun stehe ich seit dem 1. September 2002, also nach neun Monaten Arbeit, schon wieder auf der Strasse. Doch Arbeitslosengeld erhalte ich nicht. Es heisst, ich hätte während der letzten zwei Jahre zu wenig gearbeitet. Muss ich das hinnehmen?

Ja. Im Grundsatz gilt: Damit jemand Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhält, muss er innert der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit einer beitragspflichtigen, unselbständigen Beschäftigung nachgegangen, also angestellt gewesen sein - und zwar mindestens sechs Monate lang.

Und: Mit der Arbeitslosigkeit (respektive der Anmeldung beim Arbeitsamt) beginnt eine zweijährige Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld. Ist diese zweijährige Frist abgelaufen und wird jemand innert drei Jahren nach Ablauf dieser Rahmenfrist wieder arbeitslos, so gelten verschärfte Bedingungen für den erneuten Bezug von Taggeldern.

Jetzt gilt nämlich: Diese Person muss in den letzten zwei Jahren - von der erneuten Arbeitslosigkeit an zurückgerechnet - nicht mehr während sechs, sondern während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben. Erst dann entsteht ein neuer Anspruch.

Genau das ist bei Ihnen das Problem. Sie waren ab dem 1. Juli 2000 zum ersten Mal arbeitslos. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist also am 30. Juni 2002 abgelaufen.

Seit dem 1. September sind Sie erneut arbeitslos. In den zwei Jahren davor haben Sie aber nur neun statt zwölf Monate lang gearbeitet und damit Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt. Sie haben daher tatsächlich kein Arbeitslosengeld mehr zugut.

Achtung: Die zweijährige Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld ist in jedem Fall fix. Sie verlängert sich nicht, wenn jemand während dieser Frist zum Beispiel für ein paar Monate eine Anstellung findet oder einen Zwischenverdienst erzielt.

(ch)